Verpflegungsmehraufwendungen

Die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehenden Aufwendungen sind Reisekosten. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten auch die Verpflegungsmehraufwendungen.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten bei Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen folgende Pauschbeträge:

 

 

24h

>8h

Pauschbetrag für
Übernachtungs-
kosten

Land

Belgien

41

28

135

Bosnien und Herzegowina

18

12

73

Bulgarien

22

15

90

Dänemark

60

40

150

Frankreich: Paris

58

39

135

Griechenland: Athen

57

38

125

Italien

34

23

126

Kroatien

28

19

75

Luxemburg

47

32

102

Niederlande

46

31

119

Norwegen

64

43

182

Österreich

36

24

104

Polen: Warschau

30

20

105

Portugal

36

24

92

Rumänien: Bukarest

26

17

100

Schweden

72

48

165

Schweiz: Genf

62

41

174

Serbien

30

20

90

Slowakische Republik

24

16

130

Slowenien

30

20

95

Spanien

29

20

88

Tschechische Republik

24

16

97

Türkei

40

27

78

Ungarn

30

20

75

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

 

 

 

– London

57

38

160

– im Übrigen

42

28

119

 

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) ist Folgendes zu beachten:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

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